Updates zur Corona-Krise

CORONA – Schutzschild

Die Bundesregierung hat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht und errichtet damit ein Schutzschild für Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen.

Damit Firmen und Betriebe gut durch die Krise kommen, ist es das Ziel, diese mit ausreichend Liquidität auszustatten, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler werden unbürokratische Soforthilfen gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Folgende Zuschüsse sind auf Bundesebene vorgesehen:

  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigte erhalten bis zu 9.000 EUR für drei Monate
  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigte erhalten bis zu 15.000 EUR für drei Monate

Dieses Programm der Bundesregierung wird über die Länder ausgeführt und kann mit eigenen Hilfsprogrammen der Länder kombiniert werden. Der Antragsteller muss die Existenzbedrohung bzw. den Liquiditätsengpass infolge der Corona-Pandemie nachweisen und darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Da dieses Programm der Bundesregierung eine Ergänzung der Programme der Länder ist, sollen die Anträge aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Speziell für Bayern gibt es alles Informationen und den Link zum Online-Antrag auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Des Weiteren gilt ab dem 23.03.2020 ein KfW-Sonderprogramm mit unterschiedlichen Kreditprogrammen, das sowohl kleinen, mittelständischen und Großunternehmen zur Verfügung steht, so dass Unternehmen unabhängig von Größe und Alter davon profitieren können. Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Abgewickelt wird der jeweilige Förderkredit dann mit dem zuständigen Kreditinstitut, die KfW prüft die Kreditvergabe im Hintergrund. Bitte sprechen Sie hierzu direkt Ihre Hausbank an.

 

So hilft das Finanzamt

Aktuell werden durch das Finanzamt Steuerstundungen, Anpassungen der Vorauszahlungen und einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht. Daneben sind u.a. Liquiditätshilfen für Unternehmen vorgesehen.

STEUERSTUNDUNGEN
Für Steuern die bis zum 31.12.2020 fällig waren oder werden, wurden die strenge Anforderungen für die Stundung gelockert. Dennoch muss der Steuerpflichtige bei seinem Antrag gem. § 222 Satz 2 AO seine persönlichen Verhältnisse nach wie vor offenbaren. Zudem sollen auch die Stundungszinsen entfallen.

VORAUSZAHLUNGEN
Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sollen leichter bewilligt werden, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Schäden durch die Wirtschaftskrise darlegt.
Herabsetzungsanträge sind weiterhin an das zuständige Finanzamt zu richten.

ABSEHEN VON VOLLSTRECKUNGSMAßNAHMEN
Die Finanzbehörden sollen von Vollstreckungsmaßnahmen absehen, wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Dies gilt für alle bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern.
Zudem sollen Säumniszuschläge, die bis zum 31.12.2020 entstehen, erlassen werden, was die Finanzämter auch durch Allgemeinverfügung gem. § 118 Abs. 2 AO veranlassen können.

ERSTATTUNG DER UMSATZSTEUER-SONDERVORAUSZAHLUNGEN
„Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen“, betonte Finanzminister Albert Füracker.
Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2020 ist durch die Abgabe einer berichtigten Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“ zu stellen. Die gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV bleibt unverändert bestehen.

 

Miet- und Darlehensschulden wegen der Corona-Krise

„Niemand soll infolge der Corona-Krise seine Wohnung oder Haus verlieren, nur weil er in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Das gleiche gilt auch für die Versorgung mit Strom und Wasser.“ sagte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.

Nun liegt das Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) vor.

Es antwortet auch die Frage, kann ich gekündigt werden bei Mietschulden. Was ist, wenn ich mein Darlehen nicht mehr bedienen kann?

Mieter können vom Vermieter nicht mehr gekündigt werden, für Mietschulden in der Zeit vom 1.April bis 30. Juni 2020, die nachweislich mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehen. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben jedoch im Grundsatz bestehen. Nach dem bisherigen Recht darf der Vermieter seinem Mieter kündigen, wenn er zwei Monate in Folge keine Miete mehr bezahlt.

Für die Zins- und Tilgungsleistungen bei Darlehensverträgen die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden hat der Gesetzgeber eine Stundungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Der Darlehensnehmer muss jedoch die Einnahmeausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie nachweisen. Kündigungen des Darlehensgebers werden für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

 

Wenn Sie Fragen zur aktuellen Lage und den Auswirkungen für Sie privat oder Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie uns an unter der Telefonnummer + 49 (0) 89 6414761 oder schreiben Sie uns ein Mail an info@nomos-stb.de: Wir beraten Sie gerne.

#wirbleibenzuhause und bleiben Sie gesund!