Aktuelle Maßnahmen zur CORONA-Krise

Die weltweite Corona Pandemie bringt turbulente Zeiten mit sich. Die deutsche Wirtschaft hat mit konjunkturellen Herausforderungen zu kämpfen. Viele Betriebe, in nahezu allen Branchen, stehen vor existenziellen Problemen, da es schwierig ist einen laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, wenn eine hohe Anzahl an Erkrankten oder Quarantänefälle vorliegt, Lücken in den Lieferketten entstehen, verschiedene Messen und Veranstaltungen abgesagt wurden bzw. Reiseeinschränkungen gelten.

Sie sind durch die CORONA-Krise in eine wirtschaftlich schwierige Situation geraten? Die Bayerische Staatsregierung und die bayerischen Finanzämter unterstützen Sie!

Soforthilfe Corona

Für Betriebe und Freiberufler (bis zu 250 Erwerbstätige), die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende Situation geraten sind, hat die Bayerische Staatsregierung ein Soforthilfeprogramm eingerichtet. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München finden Sie den Förderantrag zum Download und Ausfüllen – https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.

Sie drucken den online ausgefüllten Antrag aus und senden ihn nach Unterschriftsleistung per Post oder E-Mail als Scan oder Foto an Ihre zuständige Bewilligungsbehörde. Die Überweisung der Soforthilfe erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf Ihr angegebenes Konto.

 CORONA – So hilft Ihnen Ihr Finanzamt!

Sofern Sie von einer CORONA-bedingten Ertrags- und Liquidationseinbuße betroffen sind, können Sie einen Antrag auf zinslose Stundung/Ratenzahlung bereits festgesetzter Steuern sowie einen Antrag auf Herabsetzung bereits festgesetzter Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen. Das Landesamt für Steuern bittet, hierfür den bereitgestellten Antrag zu nutzen.

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

Gerne unterstützen wir Sie, die Daten aufzubereiten. Die CORONA-bedingte voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage ist entsprechende glaubhaft zu machen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne und stellen den entsprechenden Antrag beim Finanzamt – rufen Sie uns an.

 Kurzarbeitergeld für Unternehmen in der Krise

Der Bundestag hat am 13. März 2020 einstimmig einen Gesetzesentwurf über die Regelungen für das Kurzarbeitergeld angenommen. Diese Verordnung der Bundesregierung ermöglicht künftig, dass Kurzarbeit angemeldet werden kann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es wurde vorgesehen, dass bis Ende 2021 die Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes erleichtert werden, denn bisher musste ein Drittel des Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein und Kurzarbeitergeld wurde für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche nicht gewährt.

Unternehmer tragen auch in Krisenzeiten das volle Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Darum ist es wichtig bestimmte Schritte rechtzeitig mit dem Berater zu klären. Es kann u. A. geprüft werden ob die 10 Prozent-Schwelle für die Kurzarbeit schon erreicht ist und auf die negativen Arbeitszeitsalden tatsächlich verzichtet wurde, ob eine Rechtsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen geschaffen werden muss oder ob eventuell andere Alternativen in Frage kommen würden, denn unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Kurzarbeitergeld auch andere staatliche Hilfen wie Fördermöglichkeiten, Zuschüsse oder Entschädigungen möglich wären. Im schlimmsten Fall müsste eventuell ein Sanierungskonzept erarbeitet werden, das wie ein Fahrplan das Unternehmen aus der Krise führt.

 

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an + 49 (0) 89 6414761 wir beraten Sie gerne oder schreiben Sie uns ein eMail an info@nomos-stb.de.