Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Sie sind von der Corona-Krise betroffen aber Sie sind sich nicht sicher ob Sie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen können? Wir informieren Sie!

Die Vorteile sind:

  • Kurzarbeit kann kurzfristig bei Arbeitsausfällen durch eine entsprechende Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit eingeführt werden. Kann auch nur einzelne Abteilungen betreffen.
  • Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen von einem Monat verlängern die Bezugsfrist. Eine Unterbrechung von drei Monaten erfordert einen neuen Antrag.
  • Arbeitnehmer/-innen erhalten 60 % bzw. bei Familien mit mindestens einem Kind 67 % des ausfallenden Nettolohns.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung) können auf Antrag für die Zeit des Arbeitsausfalls erstattet werden.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird vorübergehend verzichtet.
  • Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen wird auf den Einsatz von Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres abgesehen. Resturlaub sollte nach Möglichkeit abgebaut werden.
  • Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.

Die Voraussetzungen sind:

  • Der Betrieb beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer/-in, der in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Als Arbeitnehmer gelten auch Leiharbeitskräfte, befristet Beschäftigte und Auszubildende.
  • Es liegt ein vorübergehender und unvermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Als unvermeidbar gilt, wenn der Ausfall nicht auf branchen- oder betriebsüblichen Gründen basiert. Unter erheblichen Arbeitsausfall fallen:
    • Wirtschaftliche Ursachen wie Auftragsmangel bzw. Mangel an Arbeitsmaterial bei nicht gelieferten Waren,
    • Unabwendbare Ereignisse wie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse bzw. behördlich Veranlasste Maßnahmen wegen dem Corona-Virus.
    • Beim Entgeltausfall gilt die Bedingung, dass vom 01.03.2020 bis Ende 2020 mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/-innen einen Verdienstausfall von mehr als 10 % haben.
  • Der Arbeitsausfall muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit (am Ort des Betriebssitzes) schriftlich oder in elektronischer Form angezeigt und begründet werden.

Bitte beachten Sie evtl. betriebsinterne Regelungen, Klauseln in den Arbeitsverträgen, falls ein Betriebsrat vorhanden Vereinbarungen, Fristen bzw. tarifliche Regelungen.

Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/-innen über die tägliche Arbeitszeit, Ausfall- und Fehlzeiten sind zu führen.

 

Online Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Wenn Sie Fragen zur aktuellen Lage und den Auswirkungen für Sie privat oder Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie uns an unter der Telefonnummer + 49 (0) 89 6414761 oder schreiben Sie uns ein Mail an info@nomos-stb.de: Wir beraten Sie gerne.

#wirbleibenzuhause und bleiben Sie gesund!