Sie sind von der Corona-Krise betroffen aber Sie sind sich nicht sicher ob Sie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen können? Wir informieren Sie!
Die Vorteile sind:
- Kurzarbeit kann kurzfristig bei Arbeitsausfällen durch eine entsprechende Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit eingeführt werden. Kann auch nur einzelne Abteilungen betreffen.
- Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen von einem Monat verlängern die Bezugsfrist. Eine Unterbrechung von drei Monaten erfordert einen neuen Antrag.
- Arbeitnehmer/-innen erhalten 60 % bzw. bei Familien mit mindestens einem Kind 67 % des ausfallenden Nettolohns.
- Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung) können auf Antrag für die Zeit des Arbeitsausfalls erstattet werden.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird vorübergehend verzichtet.
- Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen wird auf den Einsatz von Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres abgesehen. Resturlaub sollte nach Möglichkeit abgebaut werden.
- Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.
Die Voraussetzungen sind:
- Der Betrieb beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer/-in, der in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Als Arbeitnehmer gelten auch Leiharbeitskräfte, befristet Beschäftigte und Auszubildende.
- Es liegt ein vorübergehender und unvermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Als unvermeidbar gilt, wenn der Ausfall nicht auf branchen- oder betriebsüblichen Gründen basiert. Unter erheblichen Arbeitsausfall fallen:
- Wirtschaftliche Ursachen wie Auftragsmangel bzw. Mangel an Arbeitsmaterial bei nicht gelieferten Waren,
- Unabwendbare Ereignisse wie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse bzw. behördlich Veranlasste Maßnahmen wegen dem Corona-Virus.
- Beim Entgeltausfall gilt die Bedingung, dass vom 01.03.2020 bis Ende 2020 mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/-innen einen Verdienstausfall von mehr als 10 % haben.
- Der Arbeitsausfall muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit (am Ort des Betriebssitzes) schriftlich oder in elektronischer Form angezeigt und begründet werden.
- Das Formular über die Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- Der Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen.
Bitte beachten Sie evtl. betriebsinterne Regelungen, Klauseln in den Arbeitsverträgen, falls ein Betriebsrat vorhanden Vereinbarungen, Fristen bzw. tarifliche Regelungen.
Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/-innen über die tägliche Arbeitszeit, Ausfall- und Fehlzeiten sind zu führen.
Online Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Wenn Sie Fragen zur aktuellen Lage und den Auswirkungen für Sie privat oder Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie uns an unter der Telefonnummer + 49 (0) 89 6414761 oder schreiben Sie uns ein Mail an info@nomos-stb.de: Wir beraten Sie gerne.
#wirbleibenzuhause und bleiben Sie gesund!