Steuerliche Folgen von Brexit – Wissenswertes auf einem Blick!

Sie als Unternehmer stellen sich bestimmt die Frage, welche steuerlichen Folgen der Brexit für Ihr Unternehmen hat?

Wir möchten Sie mit unserem Artikel für dieses Thema sensibilisieren und haben unsere Ausführungen schwerpunktmäßig der Umsatzsteuer gewidmet.

 

Wie kam es zum Brexit? – Kurzübersicht

  • Am 23. Juni 2016 stimmten mehr als die Hälfte der Briten in einem Votum gegen den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union.
  • Nach zähen Verhandlungen im Britischen Parlament und mit der EU endet zum 30. Januar 2020 um 24:00 Uhr Großbritanniens Mitgliedschaft in der EU.
  • Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (Brexit) zieht weitreichende Konsequenzen sowohl für das Land als auch für die EU nach sich.
  • Mit dem 1. Februar 2020 bricht eine Übergangsphase bis Ende Dezember 2020 an, in der die Verhandlungen zwischen London und der EU laufen.
  • Vorerst ändert sich jedoch nichts. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 gilt auf britischen Territorium EG-Recht weiter.

 

Warum hat der Brexit steuerliche Auswirkungen und wer ist besonders betroffen?

Wenn bis zum Ablauf der Übergangsphase keine Vereinbarung zwischen der EU und Großbritannien getroffen wird, kommt es zu einem so genannten ungeregelten Austritt mit weitreichenden steuerliche Folgen. Bei einem ungeregelten Brexit finden die Gesetzgebung der EU sowie die Richtlinien der Gemeinschaft keine Anwendung mehr. Das hat zum Beispiel Folgen für grenzüberschreitenden Transport von Waren oder Dienstleistungen, aber auch für Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen.

Nachdem beide Seiten einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen Großbritannien und einem Mitgliedsstaat der EU nicht mehr den gleichen steuerlichen Regelungen unterliegen werden, sind voraussichtlich vor allem die folgenden Steuern von tiefgreifenden Veränderungen betroffen:

  • Umsatzsteuer
  • Verbrauchsteuern
  • Ertragsbesteuerung
  • Erbschafts- und Schenkungsteuer

 

Umsatzsteuerliche Folgen – Wer ist besonders betroffen?

 

Welche Möglichkeiten für den Brexit gibt es?

Möglichkeit 1 – Harmonisierung von EU Umsatzsteuer – Beitritt Großbritanniens zum Europäischen Wirtschaftsraum

  • Der Brexit kann so ausgestaltet werden, dass Großbritannien die Europäische Union verlässt und zugleich in eine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eintritt.
  • In diesem Fall sind für alle Beteiligten erheblich geringere steuerliche Folgen von Brexit zu erwarten. Denn der Großteil der nationalen Regelungen innerhalb der EU gelten ebenso für die Staaten, die in der EWR Mitglied sind.

 

Möglichkeit 2 – Großbritannien als Drittstaat

  • Mit Blick auf das Umsatzsteuerrecht gilt Großbritannien nach dem Brexit grds. als Drittland.
  • Daher müssen Unternehmen rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um ihre Handelsbeziehungen mit Geschäftspartnern in Großbritannien entsprechend neu zu gestalten. Denn dann gelten für Mitgliedsstaaten aus der EU im Handelsverkehr mit Großbritannien dieselben Regeln wie mit jedem anderen Drittstaat auch.
  • Sämtliche Vorzüge, von denen EU Mitgliedsstaaten im innergemeinschaftlichen Handel profitieren, entfallen in diesem Fall für beide Seiten.
  • Für Unternehmer stellt nicht nur die Frage, welche Verpflichtungen sie gegenüber Großbritannien und der EU erfüllen müssen, sondern wie die wirtschaftlichen Beziehungen und Handelsvereinbarungen für die Zukunft ausgestaltet werden. Entsprechend werden sich in der Folge auch die steuerrechtlichen Regelungen für wirtschaftliche Vorgänge zwischen Unternehmen der EU Mitgliedsstaaten und Großbritannien verändern

 

Steuerliche Folgen von Brexit für die Umsatzsteuer

Eigene Umsatzsteuerregeln für Großbritannien

Nach dem Brexit kann Großbritannien die Regelungen für die Umsatzsteuer nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Weder die Richtlinie für das Mehrwertsteuersystem hat Gültigkeit, noch ist Großbritannien an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden. Auch gibt es für wirtschaftliche Beziehungen mit dem Land keine Höchst- oder Mindestumsatzsteuersätze mehr.

 

  • Umsatzsteuererklärung

In ihrer Umsatzsteuererklärung müssen Unternehmen ihre wirtschaftlichen Lieferungen und Leistungen nach Großbritannien entsprechend korrekt angeben. Dasselbe gilt für den Erwerb aus Großbritannien. Umsätze müssen in der Folge nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen oder als innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern als wirtschaftlicher Transfer mit einem Drittstaat angegeben werden.

 

  • Umsätze von Lieferungen und Leistungen

Änderungen in der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Warenausfuhr und beim Bezug von Waren

 

  • Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Großbritannien entfallen in Zukunft für das liefernde Unternehmen aus einem EU Mitgliedsstaat

 

Ausgangsumsätze

B2B Lieferungen

  • Nach dem Austritt Großbritanniens sind B2B Lieferungen, also Lieferungen zwischen Unternehmen eines EU Landes und Unternehmen Großbritanniens nicht mehr umsatzsteuerfrei.
  • Lieferungen können nur noch umsatzsteuerfrei sein, wenn sie als Ausfuhrlieferungen mit entsprechenden Nachweispflichten deklariert sind.

Dienstleistungen

  • Dienstleistungen zwischen Unternehmen von EU Mitgliedsstaaten und Unternehmen in Großbritannien werden nach dem Prinzip des Empfängerorts behandelt.
  • Doch die hierfür erforderliche britische Umsatzsteuer Identitätsnummer hat nach dem Brexit keine Gültigkeit mehr, da diese nur durch die EU vergeben werden.
  • In der Folge muss das britische Unternehmen auf anderem Wege seine Unternehmerschaft nachweisen. Ein Nachweis kann zum Beispiel durch eine Bestätigung britischer Behörden erfolgen.

Reverse Charge Verfahren

  • Das Reverse Charge Verfahren, das auf der EU Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aufbaut, gilt im wirtschaftlichen Austausch mit Großbritannien nicht mehr automatisch.

B2C Lieferungen

  • Für Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privatleuten aus einem Mitgliedsstaat und Großbritannien gelten nicht mehr die EU Reglungen zur Versandhandelslieferung.
  • Nach dem Brexit müssen diese Lieferungen als Ausfuhrlieferung behandelt werden.

Katalogleistungen

  • Bei Leistungen an Privatleute gelten die Sonderregelungen für so genannte Katalogleistungen.
  • Demnach wird eine Leistung am Wohnort des Leistungsempfängers in Großbritannien besteuert, da sich dieser nach dem Brexit in einem Drittstaat befindet.
  • Nach dem Brexit gelten die Vorschriften für die Umsatzsteuer, die Großbritannien bestimmt. Diese können unter bestimmten Umständen mit einer Pflicht zur steuerlichen Registrierung in Großbritannien einhergehen.

Eingangsumsätze

  • Bezieht ein Unternehmen in einem EU Mitgliedsstaat Waren aus Großbritannien, dann fällt der Vorgang nicht mehr unter den so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb.
  • Die bezogenen Waren unterliegen vielmehr nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Auch zollrechtlich wird die Einfuhr nach dem Brexit anders behandelt als innerhalb der EU.

 

Behalten Sie die Verhandlungen und Entwicklungen über den Brexit im Blick.  Gemeinsam finden wir für Sie die passende Lösung.

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