Neuregelung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer !

Worum geht es und wer profitiert bei der Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Ab dem 01. Januar 2020 wird die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§19 UStG) von 17.500,00 Euro auf 22.000,00 Euro erhöht.

Die Regelung im Überblick

Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach         § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR (ab 1.1.2020: 22.000 EUR) nicht überstiegen hat

und

  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020:

Unternehmer, die in 2019 (!) die Umsatzgrenze von 22.000,00 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen, können mit der Neuregelung starten.

Auch wenn die neue Regelung erst zum 1.1.2020 in Kraft treten wird, können (Klein-) Unternehmer schon im Jahr 2019 davon profitieren.

Beispiel 1

2018 erzielte U Umsätze von insgesamt 21.800,00 Euro. 2019 durfte U die Kleinunternehmerregelung somit nicht mehr anwenden. U wird in 2019 wieder Umsätze von insgesamt 21.800,00 Euro erzielen. U kann daher ab 2020 die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen.

Beispiel 2

Bis November 2019 erzielte U Umsätze von 17.000,00 Euro. Bis Ende Dezember wird U noch Umsätze von 1.500,00 EUR erzielen. Nach der bisherigen Regelung wäre U in 2020 aus der Kleinunternehmerregelung gefallen. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf 22.000,00 Euro zum 01.01.2020 kann U auch mit einem Umsatz von 18.500,00 Euro in 2019 in der Kleinunternehmerregelung bleiben.

Ergänzende Hinweise

  • Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und dürfen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen.
  • Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen
  • Ferner ist zu beachten, dass es bei der Prüfung der Umsatzgrenzen auf den Zufluss des Bruttoentgelts ankommt. Wann die Leistungen erbracht wurden, ist nicht maßgebend.
  • Weiterhin ist entscheidend, dass beide Grenzen nicht überschritten werden. Wird eine der beiden Grenzen „gerissen“, kann die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung finden.
  • Steuerfreie Umsätze wie z.B. Heilbehandlungen, Unterrichtsleistungen für staatliche Schulen und Hochschulen, Reverse-Charge Fälle oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Inländer (Software und Video-Downloads) werden nicht in die Grenze von 22.000,00 Euro eingerechnet.
    Bindungsfristen
    Hat sich ein Unternehmer für die Kleinunternehmerreglung entschieden ist er zunächst für 5 Jahre gebunden.

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