Steuervorteile in 2020 für Elektrolieferfahrzeuge sichern!

Planen Sie den Kauf eines Elektro­lieferfahrzeugs in 2020 dann sichern Sie sich neben der normalen Abschreibung eine 50-prozentige Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge.

Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen

  • Es muss ein Neufahrzeug (Elektrolieferfahrzeug) mit Erstzulassung 2020 ­angeschafft werden.
  • Der Kauf eines vorher beim Verkäufer nur zu ­Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs ist steuerlich nicht begünstigt.
  • Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 Tonnen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Sonderabschreibung soll bei Kauf in den Jahren 2020 bis 2030 winken.

Beispielsrechnung:

Haben Sie noch im Dezember 2019 für 80.000 Euro ein neues Elektrolieferfahrzeug gekauft, können Sie 2019 eine gewinnmindernde Abschreibung von 833,33 Euro verbuchen (80.000 Euro: 8 Jahre Nutzungsdauer × 1/12 für Dezember). Ab dem Jahr 2020 beträgt die Jahresabschreibung dann 10.000 Euro.

Kaufen Sie das E-Lieferfahrzeug dagegen erst im Januar 2020, ist nach den geplanten Änderungen folgende Abschreibung im Jahr 2020 möglich: 50.000 Euro

  • 80.000 Euro: 8 Jahre Nutzungsdauer = lineare Abschreibung 10.000 Euro
  • 80.000 Euro × 50 Prozent = Sonderabschreibung 40.000 Euro.

Verlängerung der Steuervergünstigungen

Die im Jahr 2019 verabschiedete Neuregelung, wonach für die Privatnutzung eines Elektro- und Hybrid-Firmenwagens nur noch die Hälfte versteuert werden muss, stieß in Unternehmen bislang auf wenig Gegenliebe. Das lag wohl daran, dass diese Regelung nur für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gelten sollte.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist nun geplant, dass die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der E-Firmenwagenbesteuerung bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2030 gelten soll. Nutzt ein Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen und darf diesen in der Arbeit kostenfrei aufladen, ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei. Diese steuerliche Vergünstigung soll ebenfalls bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 verlängert werden.

Vorteile bei der Gewerbesteuer für E-Autos

Zum Gewerbeertrag rechnet das Finanzamt anteilige Zins- und Lizenzaufwendungen, Mieten und Pachten für Immobilien und Mieten und Pachten für bewegliche Gegenstände (hierzu zählen auch Dienstwagen, die ein Unternehmer least).

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei denen der zu versteuernde Privatanteil halbiert wird, soll ab 2020 auch bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nur noch die Hälfte der anteiligen Leasingraten berücksichtigt werden.

Voraussetzung:

Diese steuerliche Vergünstigung gilt nur für E-Fahrzeuge für die ab 1. Januar 2020 Leasingverträge abgeschlossen werden.

Sind Sie bisher noch unentschlossen, ob Sie sich einen „normalen“ Firmenwagen oder doch lieber ein Elektro- oder Hybridfahrzeug zulegen sollen?

Sprechen Sie uns an!