Seit 1. Januar 2020 muss jeder Ladenbetreiber seinem Kunden einen Kassenbon in die Hand drücken. Der Beleg kann auch digital übertragen werden. Das ist Teil der Kassensicherungsverordnung. Damit soll der Steuerbetrug an der Ladenkasse verhindert werden.
Ab 2020 sollte jeder Ladenbesitzer eine fälschungssichere (TSE) Kasse besitzen. Das Finanzministerium hat jedoch eine Übergangsfrist bis Ende September 2020 eingeräumt. Dies bedeutet nun für die Ladenbesitzer und seine Beschäftigten, dass sie für jeden Kassiervorgang einen Kassenbon ausdrucken müssen. Für offene Ladenkassen (Schubkassen und Kassen ohne Registrierung etc.) besteht keine Belegausgabepflicht.
Man kann sich von der Bon-Pflicht auch befreien lassen, aber nur wenn man seine Ware an eine Vielzahl von unbekannten Kunden verkauft. Die Befreiung kann bei der Finanzbehörde beantragt werden. Es muss eine sachliche oder persönliche Härte bestehen. Zusätzliche Kosten stellen jedoch keine sachliche Härte dar. Der Kunde behält auf Verlangen weiterhin einen Anspruch auf seine Quittung.
Auf dem Kassenbeleg müssen ab 2020 nachfolgende Informationen enthalten sein:
- Name & vollständige Anschrift des Unternehmens
- Datum & Uhrzeit
- Art & Menge der Ware
- Fortlaufende Transaktionsnummer
- Rechnungsbetrag & Steuersatz
- Seriennummer
- Betrag je Zahlungsart
- Signaturzähler
- Prüfwert
Fazit: Jeder Ladenbesitzer muss bis Ende September 2020 eine zertifizierte fälschungssichere (TSE) Kasse besitzen und diese mit der dazugehörigen TSE beim Finanzamt melden.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Bon-Pflicht für Kleinbeträge bis € 10,00 wieder entfällt.
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