Updates zur Corona Überbrückungshilfe (Phase 2)
Die Überbrückungshilfe wurde bundesweit als Unterstützung für Unternehmer, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind, bis 30.09.2020 in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden musste, gewährt. Infos dazu gibt es in unserem früheren Blog „Corona Überbrückungshilfe“ vom 24.08.2020 – vgl. https://nomos-stb.de/?p=9500
Die gute Nachricht ist, dass diese finanzielle Subvention bis 31.12.2020 verlängert wurde um gefährdeten Unternehmen unter die Arme zu greifen.
Der Antrag für die Corona-Überbrückungshilfe II kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) erfolgen. Die Höhe des Förderbetrages bemisst sich nach den erwarteten (geschätzten) Umsatzeinbrüchen der geförderten Monate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres. Bei Vorliegen der endgültigen Beträge über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch und der Fixkosten sind diese zu übermitteln und eine Schlussabrechnung ist vorzunehmen.
Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Bei neu gegründeten Unternehmen (Gründung zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019) sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung muss für jeden Monat einzeln vorgenommen werden. Wenn der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat liegt, entfällt die Überbrückungshilfe II für den jeweiligen Fördermonat.
Die Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat und wird vom zuständigen Bundesland ausgezahlt.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragsstellung brauchen, zögern Sie nicht, sprechen Sie uns an!