Umzugskosten und Umzugskostenpauschale für 2019

Welche Kosten können Sie von der Steuer absetzen?

Haben Sie ab 2019 ein neues zu Hause oder haben Sie noch vor in diesem Jahr umzuziehen? Wir zeigen Ihnen, welche Kosten Sie in Ihrer Einkommensteuer ansetzen können. Welche Kosten das sind, hängt davon ab ob Sie aus beruflichen oder aus privaten Gründen umziehen.

Die Umzugskosten absetzen – folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Werbungskosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Betriebsausgaben

Berufsbedingter Umzug: Werbungskosten und Umzugskostenpauschale

Damit Sie beim Finanzamt Ihre Ausgaben absetzen können müssen mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antritt des allerersten Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsplatzwechsel oder Versetzung (evtl. in eine andere Stadt)
  • Kürzerer Arbeitsweg (arbeitstäglich mind. ½ Stunde schneller)
  • Einzug oder Auszug in eine Zweit- oder Dienstwohnung
  • Rückkehr aus dem Ausland und eine neue Arbeitsstelle in Deutschland

Welche Belege benötigen Sie als Nachweis fürs Finanzamt:

  • Rechnung eines Umzugsunternehmens
  • Miete für einen Transporter
  • Kosten für Verpackung
  • Reise- und Übernachtungskosten (z.B. bei Wohnungsbesichtigung)
  • Doppelte Miete während der Umzugsphase
  • Makler- und Besichtigungskosten
  • Provision für einen Makler
  • Nachhilfe für Kinder, um den Unterrichtsstoff am neuen Wohnort nachzuholen (max. 1.926 Euro seit 01.02.2017)

In der Steuererklärung werden die Ausgaben getrennt nach „allgemeinen Kosten“ (Werbungskosten) und „sonstigen Kosten“ (Umzugskostenpauschale). Ohne Belege können Sie auch nur die Umzugspauschale geltend machen.

Die Pauschale gilt wie folgt:

Zeit des Umzugs Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner Pauschale für Singles Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige
ab 01.03.2020                   1.639 Euro          820 Euro                            361 Euro
ab 01.04.2019                   1.622 Euro          811 Euro                            357 Euro
ab 01.03.2018                   1.573 Euro          787 Euro                            347 Euro
ab 01.02.2017                   1.528 Euro          764 Euro                            337 Euro
ab 01.03.2016                   1.493 Euro          746 Euro                            329 Euro
ab 01.03.2015                   1.460 Euro          730 Euro                            322 Euro

Die Pauschale erhöht sich für jedes weitere Kind oder sonstigen Angehörigen.

Nicht alle Kosten sind absetzbar z.B. Einlagerungskosten für Möbel, Renovierungskosten für die neue Wohnung, Maklergebühren beim Kauf eines Eigenheims, Verluste und Aufwendungen beim Verkauf des bisherigen Eigentums.

Privater Umzug: Haushaltsnahe Dienstleistungen & außergewöhnliche Belastung

Bei einem privaten Umzug können Sie zumindest teilweise die Umzugskosten in der Steuererklärung angeben.

Sie können als haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Handwerkerkosten (max. 1.200 Euro) und Transportdienstkosten (max. 4.000 Euro) von der Steuer absetzen. Dafür benötigen Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise. Materialkosten sind nicht abzugsfähig.

Als außergewöhnliche Belastung können Sie nur Umzugskosten ansetzen, wenn der Umzug zwingend notwendig war – z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Naturkatastrophe. Ob diese Bedingungen zutreffen klären Sie am besten mithilfe unserer Steuerkanzlei.

Freiberufler und Selbständige: Umzugskosten als Betriebsausgaben

Als Freiberufler und Selbständiger können Sie die Umzugskosten als Betriebsausgabe geltend machen, wenn Ihr Umzug beruflich veranlasst ist.

Die Gründe für einen Umzug können sein:

  • Unternehmenswachstum
  • Größere Nähe zum Kunden, Lieferanten
  • Höherer Absatzzahlen durch einen Standortwechsel

Rufen Sie uns an + 49 (0) 89 6414761 wir beraten Sie gerne oder schreiben Sie uns ein eMail an info@nomos-stb.de.